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20 U 50/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-25, 20 U 50/20
20 U 50/20Obergericht25.05.2020
Zur Mitwirkungsobliegenheit des VN bei der Arbeitslosigkeitszusatzversicherung, Bescheinigungen vorzulegen (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 ALV und § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG), mit der Folge fehlender Fälligkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VVG).
Entscheidungsdatum: 2020-05-25
Aktenzeichen: 20 U 50/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0525.20U50.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Zur Mitwirkungsobliegenheit des VN bei der Arbeitslosigkeitszusatzversicherung, Bescheinigungen vorzulegen (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 ALV und § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG), mit der Folge fehlender Fälligkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VVG).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Innerhalb der gesetzten Frist soll der Kläger auch dazu Stellung nehmen, ob er die unter dem Aktenzeichen 20 W 12/20 eingelegte Beschwerde in dieser Sache zurücknimmt.
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