Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-19, 15 W 152/20

15 W 152/20Obergericht19.05.2020

Regest

Das Grundbuchamt hat die Voraussetzungen der §§ 24 ff. BauGB mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln selbständig zu prüfen. Eine erweiternde Auslegung des § 26 Nr. 1 BauGB auf den Fall, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter zum Personenkreis des § 26 Nr. 1 BauGB gehören, das Grundstück einem dieser Gesellschafter verkauft, kommt nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 152/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-19

Aktenzeichen: 15 W 152/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0519.15W152.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BauGB §§ 24, 26 Nr.1

Leitsätze

Das Grundbuchamt hat die Voraussetzungen der §§ 24 ff. BauGB mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln selbständig zu prüfen.

Eine erweiternde Auslegung des § 26 Nr. 1 BauGB auf den Fall, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter zum Personenkreis des § 26 Nr. 1 BauGB gehören, das Grundstück einem dieser Gesellschafter verkauft, kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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