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15 W 152/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-19, 15 W 152/20
15 W 152/20Obergericht19.05.2020
Das Grundbuchamt hat die Voraussetzungen der §§ 24 ff. BauGB mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln selbständig zu prüfen. Eine erweiternde Auslegung des § 26 Nr. 1 BauGB auf den Fall, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter zum Personenkreis des § 26 Nr. 1 BauGB gehören, das Grundstück einem dieser Gesellschafter verkauft, kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2020-05-19
Aktenzeichen: 15 W 152/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0519.15W152.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BauGB §§ 24, 26 Nr.1
Das Grundbuchamt hat die Voraussetzungen der §§ 24 ff. BauGB mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln selbständig zu prüfen.
Eine erweiternde Auslegung des § 26 Nr. 1 BauGB auf den Fall, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter zum Personenkreis des § 26 Nr. 1 BauGB gehören, das Grundstück einem dieser Gesellschafter verkauft, kommt nicht in Betracht.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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