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3 Ws 157/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-07, 3 Ws 157/20
3 Ws 157/20Obergericht07.05.2020
1. Der Gesundheitszustand eines Angeklagten kann in entsprechender Anwendung von § 455 StPO dem Vollzug der Untersuchungshaft entgegenstehen: Muss der Angeklagte bei Fortdauer der Untersuchungshaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit irreversiblen und schwerwiegenden Schäden an seiner Gesundheit oder dem Tode rechnen, verletzt die Fortsetzung der Haft sein Freiheitsgrundrecht gem. Artikel 2 Abs. 2 GG. 2. Die aktuelle Sachlage, wie sie sich nach öffentlich zugänglichen Quellen darstellt, ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Gefangene in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten einem gegenüber der Durchschnittsbevölkerung in Deutschland erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
Entscheidungsdatum: 2020-05-07
Aktenzeichen: 3 Ws 157/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0507.3WS157.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 112 Abs. 1; Abs. 2 Nr.2; § 116
Der Gesundheitszustand eines Angeklagten kann in entsprechender Anwendung von § 455 StPO dem Vollzug der Untersuchungshaft entgegenstehen: Muss der Angeklagte bei Fortdauer der Untersuchungshaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit irreversiblen und schwerwiegenden Schäden an seiner Gesundheit oder dem Tode rechnen, verletzt die Fortsetzung der Haft sein Freiheitsgrundrecht gem. Artikel 2 Abs. 2 GG.
Die aktuelle Sachlage, wie sie sich nach öffentlich zugänglichen Quellen darstellt, ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Gefangene in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten einem gegenüber der Durchschnittsbevölkerung in Deutschland erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 7. April 2020 gegen den Haftfortdauerbeschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 6. April 2020 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 7. Mai 2020
nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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