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15 W 87/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-07, 15 W 87/20
15 W 87/20Obergericht07.05.2020
Bei Umwandlung einer GbR in eine Kommanditgesellschaft erfolgt keine Berichtigung des Grundbuches, sondern lediglich eine Richtigstellung der Bezeichnung des eingetragenen Rechtsträgers. Da das Richtigstellungsverfahren ein Amtsverfahren ist, ist eine Zwischenverfügung unzulässig, die den Beteiligten aufgibt, die förmlichen Nachweise zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen vorzulegen. Diese Tatsachen hat vielmehr das Gericht von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG).
Entscheidungsdatum: 2020-05-07
Aktenzeichen: 15 W 87/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0507.15W87.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: FamFG § 26; GBO §§ 18, 22
Bei Umwandlung einer GbR in eine Kommanditgesellschaft erfolgt keine Berichtigung des Grundbuches, sondern lediglich eine Richtigstellung der Bezeichnung des eingetragenen Rechtsträgers.
Da das Richtigstellungsverfahren ein Amtsverfahren ist, ist eine Zwischenverfügung unzulässig, die den Beteiligten aufgibt, die förmlichen Nachweise zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen vorzulegen. Diese Tatsachen hat vielmehr das Gericht von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG).
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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