Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-07, 15 W 87/20

15 W 87/20Obergericht07.05.2020

Regest

Bei Umwandlung einer GbR in eine Kommanditgesellschaft erfolgt keine Berichtigung des Grundbuches, sondern lediglich eine Richtigstellung der Bezeichnung des eingetragenen Rechtsträgers. Da das Richtigstellungsverfahren ein Amtsverfahren ist, ist eine Zwischenverfügung unzulässig, die den Beteiligten aufgibt, die förmlichen Nachweise zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen vorzulegen. Diese Tatsachen hat vielmehr das Gericht von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 87/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-07

Aktenzeichen: 15 W 87/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0507.15W87.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: FamFG § 26; GBO §§ 18, 22

Leitsätze

Bei Umwandlung einer GbR in eine Kommanditgesellschaft erfolgt keine Berichtigung des Grundbuches, sondern lediglich eine Richtigstellung der Bezeichnung des eingetragenen Rechtsträgers.

Da das Richtigstellungsverfahren ein Amtsverfahren ist, ist eine Zwischenverfügung unzulässig, die den Beteiligten aufgibt, die förmlichen Nachweise zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen vorzulegen. Diese Tatsachen hat vielmehr das Gericht von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG).

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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