Oberlandesgericht Hamm, 2020-05-04, 7 U 29/19

7 U 29/19Obergericht04.05.2020

Regest

1. Eine unklare Verkehrslage liegt u.a. vor, wenn sich ein Fahrzeug - vorliegend ein Traktorgespann - zur Fahrbahnmitte einordnet und erkennbar die Geschwindigkeit reduziert. Allein das Überholen eines langsam fahrenden Traktorgespanns begründet hingegen nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. 2. Bei der Abwägung tritt die einfache Betriebsgefahr eines zulässig überholenden PKW hinter der durch einen unfallkausalen Verstoß des Fahrers gegen § 9 Abs. 1 StVO erhöhten Betriebsgefahr des Traktorgespanns zurück.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 29/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-04

Aktenzeichen: 7 U 29/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0504.7U29.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 5 III Nr. 1 StVO, § 9 I StVO

Leitsätze

  1. Eine unklare Verkehrslage liegt u.a. vor, wenn sich ein Fahrzeug - vorliegend ein Traktorgespann - zur Fahrbahnmitte einordnet und erkennbar die Geschwindigkeit reduziert. Allein das Überholen eines langsam fahrenden Traktorgespanns begründet hingegen nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

  2. Bei der Abwägung tritt die einfache Betriebsgefahr eines zulässig überholenden PKW hinter der durch einen unfallkausalen Verstoß des Fahrers gegen § 9 Abs. 1 StVO erhöhten Betriebsgefahr des Traktorgespanns zurück.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

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