Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-30, 5 RVs 32/20

5 RVs 32/20Obergericht30.04.2020

Regest

Zu den Voraussetzungen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Überlassen einer Wohnung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 32/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-30

Aktenzeichen: 5 RVs 32/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0430.5RVS32.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 29a BtMG, § 27 StGB, § 261 StPO

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Überlassen einer Wohnung.

Tenor

    1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
    1. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zurückverwiesen.

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