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5 Ws 59/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-22, 5 Ws 59/20
5 Ws 59/20Obergericht22.04.2020
Zu den Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem nicht tatbeteiligten Dritten.
Entscheidungsdatum: 2020-04-22
Aktenzeichen: 5 Ws 59/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0422.5WS59.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 73b Abs. 1 StGB, § 111b Abs. 1 StPO, § 111j Abs. 1 StPO
Zu den Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem nicht tatbeteiligten Dritten.
Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 26.09.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 29.08.2019 – 56 Qs 4/19 –aufgehoben.
Gemäß §§ 111b Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO wird zur Sicherung der Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung gem. §§ 73, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, Abs. 2, 73c, 73d StGB sowie §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, 18 UStG, 20, 25 EStG die Beschlagnahme folgender Gegenstände der
F AG ,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. T, E- Str. 95, ##### E2,
- Schuldnerin -
bis zu einem Wert von 630.000 Euro angeordnet:
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