Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-22, 1 Vollz (Ws) 18/20

1 Vollz (Ws) 18/20Obergericht22.04.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 18/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-22

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 18/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0422.1VOLLZ.WS18.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben*.*

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 1 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet zurückgewiesen.

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