Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-21, 4 Ws 64/20

4 Ws 64/20Obergericht21.04.2020

Regest

1. Das Abhilfeverfahren ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung. 2. Im Rahmen des § 81a StPO dürfen nur genau angegebene und hinreichend bestimmt bezeichnete körperliche Eingriffe für zulässig erklärt werden, da der anordnende Richter und nicht der Sachverständige im Einzelfall zu prüfen hat, ob von einem Eingriff ein Nachteil für die Gesundheit des Beschwerdeführers zu besorgen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 64/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-21

Aktenzeichen: 4 Ws 64/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0421.4WS64.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §§ 81a, 81e, 81f, 81g; StPO §§ 202, 306

Leitsätze

  1. Das Abhilfeverfahren ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung.

  2. Im Rahmen des § 81a StPO dürfen nur genau angegebene und hinreichend bestimmt bezeichnete körperliche Eingriffe für zulässig erklärt werden, da der anordnende Richter und nicht der Sachverständige im Einzelfall zu prüfen hat, ob von einem Eingriff ein Nachteil für die Gesundheit des Beschwerdeführers zu besorgen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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