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4 RBs 136/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-07, 4 RBs 136/20
4 RBs 136/20Obergericht07.04.2020
Eine unrichtige Belehrung steht einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung gleich.
Entscheidungsdatum: 2020-04-07
Aktenzeichen: 4 RBs 136/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0407.4RBS136.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO §§ 44, 45
Eine unrichtige Belehrung steht einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung gleich.
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
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