Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-07, 4 RBs 136/20

4 RBs 136/20Obergericht07.04.2020

Regest

Eine unrichtige Belehrung steht einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung gleich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 136/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-07

Aktenzeichen: 4 RBs 136/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0407.4RBS136.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO §§ 44, 45

Leitsätze

Eine unrichtige Belehrung steht einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung gleich.

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

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