Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-07, 19 U 196/19

19 U 196/19Obergericht07.04.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 196/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-07

Aktenzeichen: 19 U 196/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0407.19U196.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.06.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 05.08.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.050,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs T, Typ T2 Combi 2.0 TDI, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ###9, zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.826,64 € festgesetzt.

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