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27 W 26/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-06, 27 W 26/20
27 W 26/20Obergericht06.04.2020
Das Fehlen einer Veränderungsspalte steht der Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste in das Handelsregister nicht entgegen.
Entscheidungsdatum: 2020-04-06
Aktenzeichen: 27 W 26/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0406.27W26.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 40 GmbHG; § 2 GesLV
Das Fehlen einer Veränderungsspalte steht der Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste in das Handelsregister nicht entgegen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14.02.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht –Dortmund vom 23.01.2020, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 19.02.2020, aufgehoben.
Der Wert der Beschwerde wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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