projekte
20 U 271/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-04-06, 20 U 271/19
20 U 271/19Obergericht06.04.2020
Der Gebäudeversicherer kann bei ausreichend deutlichem Hinweis darauf wirksam vereinbaren, - dass Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung nur dann versichert sind, wenn die Dichtigkeit dieser Rohre maximal 5 Jahre vor Vertragsbeginn durch einen Sachverständigen in Anknüpfung an die DIN 1986 geprüft worden ist und evtl. festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden, - dass das Prüfprotokoll im Schadensfall vorzulegen ist. Zur Auslegung dieser Klausel. (Versicherungsschutz im Streitfall verneint.)
Entscheidungsdatum: 2020-04-06
Aktenzeichen: 20 U 271/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0406.20U271.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Der Gebäudeversicherer kann bei ausreichend deutlichem Hinweis darauf wirksam vereinbaren,
dass Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung nur dann versichert sind, wenn die Dichtigkeit dieser Rohre maximal 5 Jahre vor Vertragsbeginn durch einen Sachverständigen in Anknüpfung an die DIN 1986 geprüft worden ist und evtl. festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden,
dass das Prüfprotokoll im Schadensfall vorzulegen ist.
Zur Auslegung dieser Klausel. (Versicherungsschutz im Streitfall verneint.)
I.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 30.10.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch Beschluss im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen.
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 6 Wochen ab Zugang.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.