Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-31, 4 Ws 59/20

4 Ws 59/20Obergericht31.03.2020

Regest

Die längerfristige Erkrankung des bisherigen Pflichtverteidigers kann ein Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sein, aus dem keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 59/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-31

Aktenzeichen: 4 Ws 59/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0331.4WS59.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO 143a Abs. 2 Nr. 3

Leitsätze

Die längerfristige Erkrankung des bisherigen Pflichtverteidigers kann ein Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sein, aus dem keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Münster vom 20. Februar 2020 wird insoweit aufgehoben, als die Bestellung von Rechtsanwalt T zum neuen Pflichtverteidiger mit der Maßgabe erfolgt ist, dass der Staatskasse durch den Austausch des Pflichtverteidigers keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt

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