Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-26, 2 Ausl. 15/19

2 Ausl. 15/19Obergericht26.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl. 15/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-26

Aktenzeichen: 2 Ausl. 15/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0326.2AUSL15.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 6 Abs. 2, §§ 32, 73; MRK Art. 6

Tenor

    1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bakirköy vom 10.01.2019 in Verbindung mit dem Festnahmebefehl des 5. Richteramtes des Amtsgerichts Bakirköy vom 21.07.2017 (Aktenzeichen 2017/3319) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.
    1. Der – bereits außer Vollzug gesetzte – förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14.02.2019 wird aufgehoben.
    1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die dem Verfolgten auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

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