Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-19, 32 SA 16/20

32 SA 16/20Obergericht19.03.2020

Regest

Ein Vertrag über die Organisation und Abwicklung von Opernaufführungen kann ein Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b LugÜ sein. Sollen die Opernaufführungen an unterschiedlichen Orten stattfinden, kann der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmende Erfüllungsort einer Hauptleistung nicht feststellbar sein. Abzustellen ist dann auf den Sitz oder Wohnsitz des die Leistung erbringenden Auftragnehmers. Liegt dieser in Deutschland, kann dann auch ein in der Schweiz wohnhafter Auftraggeber in Deutschland verklagt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 16/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-19

Aktenzeichen: 32 SA 16/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0319.32SA16.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; Art. 5 Nr. 1 b LugÜ

Leitsätze

Ein Vertrag über die Organisation und Abwicklung von Opernaufführungen kann ein Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b LugÜ sein. Sollen die Opernaufführungen an unterschiedlichen Orten stattfinden, kann der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmende Erfüllungsort einer Hauptleistung nicht feststellbar sein. Abzustellen ist dann auf den Sitz oder Wohnsitz des die Leistung erbringenden Auftragnehmers. Liegt dieser in Deutschland, kann dann auch ein in der Schweiz wohnhafter Auftraggeber in Deutschland verklagt werden.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Essen.

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