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32 SA 16/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-19, 32 SA 16/20
32 SA 16/20Obergericht19.03.2020
Ein Vertrag über die Organisation und Abwicklung von Opernaufführungen kann ein Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b LugÜ sein. Sollen die Opernaufführungen an unterschiedlichen Orten stattfinden, kann der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmende Erfüllungsort einer Hauptleistung nicht feststellbar sein. Abzustellen ist dann auf den Sitz oder Wohnsitz des die Leistung erbringenden Auftragnehmers. Liegt dieser in Deutschland, kann dann auch ein in der Schweiz wohnhafter Auftraggeber in Deutschland verklagt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-03-19
Aktenzeichen: 32 SA 16/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0319.32SA16.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; Art. 5 Nr. 1 b LugÜ
Ein Vertrag über die Organisation und Abwicklung von Opernaufführungen kann ein Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b LugÜ sein. Sollen die Opernaufführungen an unterschiedlichen Orten stattfinden, kann der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmende Erfüllungsort einer Hauptleistung nicht feststellbar sein. Abzustellen ist dann auf den Sitz oder Wohnsitz des die Leistung erbringenden Auftragnehmers. Liegt dieser in Deutschland, kann dann auch ein in der Schweiz wohnhafter Auftraggeber in Deutschland verklagt werden.
Zuständig ist das Landgericht Essen.
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