Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-17, 7 U 92/19

7 U 92/19Obergericht17.03.2020

Regest

Zum Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen konkludenter Täuschung und Schaden in Form der Eingehung eines ungewollten subjektiv nachteiligen Vertrages. Feststellung einer inneren Tatsache (hier: ungewollter Vertragsschluss) im Wege des Indizienbeweises nach dem Maßstab des § 286 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 92/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-17

Aktenzeichen: 7 U 92/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0317.7U92.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 826, 249; ZPO § 286

Leitsätze

Zum Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen konkludenter Täuschung und Schaden in Form der Eingehung eines ungewollten subjektiv nachteiligen Vertrages.

Feststellung einer inneren Tatsache (hier: ungewollter Vertragsschluss) im Wege des Indizienbeweises nach dem Maßstab des § 286 ZPO.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers – das am 22.03.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (7 O 163/18) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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