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5 W 19/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-16, 5 W 19/20
Entscheidungsdatum: 2020-03-16
Aktenzeichen: 5 W 19/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0316.5W19.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.01.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 20.01.2020 (Az. 6 O 44/17) abgeändert.
Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Anerkenntnis-Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 09.05.2017 (Az. I-6 O 44/17) wird
gemäß § 888 ZPO angeordnet:
Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung, nämlich Auskunft über den Bestand der am 06.06.2016 in L verstorbenen M, geb. J, geboren am 19.06.1954, zum Stichtag des Erbfalls, dem 06.06.2016, zu erteilen und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, welches insbesondere folgende Punkte umfasst:
a.
alle beim Erbfall vorhandenen Immobilien, Mobilien, Versicherungsagentur und Forderungen (Aktiva);
b.
alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);
c.
alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat und zwar ohne zeitliche Begrenzung auch über den Zehn-Jahres-Zeitraum hinaus;
d.
alle Güterstände, in dem die Erblasserin während der Ehe gelebt hat;
wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.250 € festgesetzt. Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 50 € ein Tag Zwangshaft verhängt.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.500 €.
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