Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-13, 7 U 82/19

7 U 82/19Obergericht13.03.2020

Regest

1. Kein "Anspruchsautomatismus" durch den schlichten Erwerb eines vom sog. Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugs 2. Zum Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen konkludenter Täuschung und Schaden in Form der Eingehung eines ungewollten subjektiv nachteiligen Vertrages. Feststellung einer inneren Tatsache (hier: ungewollter Vertragsschluss) im Wege des Indizienbeweises nach dem Maßstab des § 286 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 82/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-13

Aktenzeichen: 7 U 82/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0313.7U82.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 826, 249; ZPO § 286

Leitsätze

  1. Kein "Anspruchsautomatismus" durch den schlichten Erwerb eines vom sog. Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugs

  2. Zum Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen konkludenter Täuschung und Schaden in Form der Eingehung eines ungewollten subjektiv nachteiligen Vertrages. Feststellung einer inneren Tatsache (hier: ungewollter Vertragsschluss) im Wege des Indizienbeweises nach dem Maßstab des § 286 ZPO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.02.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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