Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-05, 5 RBs 73/20

5 RBs 73/20Obergericht05.03.2020

Regest

Der Verstoß gegen eine im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs übernommene Verpflichtung, einen Hund nur noch mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb zu führen, kann nicht gemäß § 20 Abs. 2 LHundG NRW durch Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 73/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-05

Aktenzeichen: 5 RBs 73/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0305.5RBS73.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen

Normen: § 20 Abs. 2 LHundG NRW

Leitsätze

Der Verstoß gegen eine im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs übernommene Verpflichtung, einen Hund nur noch mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb zu führen, kann nicht gemäß § 20 Abs. 2 LHundG NRW durch Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

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