Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-04, 20 U 3/20

20 U 3/20Obergericht04.03.2020

Regest

Zur Anfechtung nach § 123 BGB durch den Versicherer nach arglistiger Täuschung durch einen Versicherungsmakler: Die Täuschung ist dem Versicherungsnehmer (jedenfalls dann) zurechenbar, wenn der Makler gegenüber dem Versicherer als Verhandlungsgehilfe/Vertrauensperson des VN aufgetreten ist (Abgrenzung zu OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.06.2010 – 5 U 272/08). Dies ist (etwa) anzunehmen, wenn – wie hier – der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages auch vom Makler (ohne besondere, einschränkende Zusätze) unterschrieben ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 3/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-04

Aktenzeichen: 20 U 3/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0304.20U3.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: BGB § 123

Leitsätze

Zur Anfechtung nach § 123 BGB durch den Versicherer nach arglistiger Täuschung durch einen Versicherungsmakler: Die Täuschung ist dem Versicherungsnehmer (jedenfalls dann) zurechenbar, wenn der Makler gegenüber dem Versicherer als Verhandlungsgehilfe/Vertrauensperson des VN aufgetreten ist (Abgrenzung zu OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.06.2010 – 5 U 272/08).

Dies ist (etwa) anzunehmen, wenn – wie hier – der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages auch vom Makler (ohne besondere, einschränkende Zusätze) unterschrieben ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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