Oberlandesgericht Hamm, 2020-03-03, 27 W 21/20

27 W 21/20Obergericht03.03.2020

Regest

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhaft angemeldeter und sodann im Handelsregister eingetragener Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB auf Antrag wieder gelöscht werden kann; Anwendbarkeit von § 395 FamFG

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 21/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-03

Aktenzeichen: 27 W 21/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0303.27W21.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 25 Abs. 2 HGB; § 395 FamFG

Leitsätze

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhaft angemeldeter und sodann im Handelsregister eingetragener Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB auf Antrag wieder gelöscht werden kann; Anwendbarkeit von § 395 FamFG

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Bad Oeynhausen vom 14.01.2020 aufgehoben.

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