Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-28, 20 U 160/19

20 U 160/19Obergericht28.02.2020

Regest

Der VN hat Kenntnis von Vorerkrankungen auch dann, wenn er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses daran erinnern kann (hier Kenntnis bejaht; unter II 2 a bb). Zu den weiteren Voraussetzungen für eine wirksame Rücktrittserklärung des Versicherers (hier ebenfalls bejaht).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 160/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-28

Aktenzeichen: 20 U 160/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0228.20U160.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: VVG § 19

Leitsätze

Der VN hat Kenntnis von Vorerkrankungen auch dann, wenn er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses daran erinnern kann (hier Kenntnis bejaht; unter II 2 a bb).

Zu den weiteren Voraussetzungen für eine wirksame Rücktrittserklärung des Versicherers (hier ebenfalls bejaht).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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