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19 U 161/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-28, 19 U 161/19
19 U 161/19Obergericht28.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-28
Aktenzeichen: 19 U 161/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0228.19U161.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von bis zu 22.000,00 € zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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