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5 RVGs 9/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-27, 5 RVGs 9/20
5 RVGs 9/20Obergericht27.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 5 RVGs 9/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0227.5RVGS9.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 3.901,60 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 6.000,00 Euro (in Worten: sechstausend Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
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