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32 SA 17/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-26, 32 SA 17/20
32 SA 17/20Obergericht26.02.2020
Sind deutsche Gerichte für ein Mahnverfahren international zuständig, dass gegen einen im Ausland wohnhaften Antragsgegner geführt werden soll, kann unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand für ein (gemeinsames) Mahnverfahren bestimmt werden, das sich auch gegen einen weiteren Antragsgegner mit inländischen Wohnsitz richten soll.
Entscheidungsdatum: 2020-02-26
Aktenzeichen: 32 SA 17/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0226.32SA17.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 703d ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO
Sind deutsche Gerichte für ein Mahnverfahren international zuständig, dass gegen einen im Ausland wohnhaften Antragsgegner geführt werden soll, kann unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand für ein (gemeinsames) Mahnverfahren bestimmt werden, das sich auch gegen einen weiteren Antragsgegner mit inländischen Wohnsitz richten soll.
Zu dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht wird das Amtsgericht
Hagen bestimmt.
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