Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-26, 32 SA 17/20

32 SA 17/20Obergericht26.02.2020

Regest

Sind deutsche Gerichte für ein Mahnverfahren international zuständig, dass gegen einen im Ausland wohnhaften Antragsgegner geführt werden soll, kann unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand für ein (gemeinsames) Mahnverfahren bestimmt werden, das sich auch gegen einen weiteren Antragsgegner mit inländischen Wohnsitz richten soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 17/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-26

Aktenzeichen: 32 SA 17/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0226.32SA17.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 703d ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO

Leitsätze

Sind deutsche Gerichte für ein Mahnverfahren international zuständig, dass gegen einen im Ausland wohnhaften Antragsgegner geführt werden soll, kann unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand für ein (gemeinsames) Mahnverfahren bestimmt werden, das sich auch gegen einen weiteren Antragsgegner mit inländischen Wohnsitz richten soll.

Tenor

Zu dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht wird das Amtsgericht

Hagen bestimmt.

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