Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-19, 8 U 135/19

8 U 135/19Obergericht19.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 135/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-19

Aktenzeichen: 8 U 135/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0219.8U135.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10.03.2003 (Aktenzeichen 8 O 172/02) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.440.000,00 US-Dollar einstweilen eingestellt, bis über die Vollstreckungsabwehrklage in dieser Instanz entschieden ist.

Von der Einstellung der Zwangsvollstreckung ausgenommen sind Maßnahmen des Beklagten aufgrund der am 24.06.2003 zu seinen Gunsten im Grundbuch von A (Amtsgericht A, Blatt ###9, Wohnungsgrundbuch), Abt. III, lfd. Nr. 4.1 eingetragenen Sicherungshypothek.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 02.07.2013 wird abgelehnt.

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