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32 SA 7/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-19, 32 SA 7/20
32 SA 7/20Obergericht19.02.2020
Wird die Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage mit einem im Wege eines Haustürgeschäfts getätigten Kapitalanlagenkauf begründet, kann gemäß § 29c ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand gegen die Verkäuferin der Kapitalanlage, einen in den Vertragsschluss einbezogenen Treuhänder und einen Vermittler der Anlage begründet sein, der eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließt.
Entscheidungsdatum: 2020-02-19
Aktenzeichen: 32 SA 7/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0219.32SA7.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 29c, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Wird die Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage mit einem im Wege eines Haustürgeschäfts getätigten Kapitalanlagenkauf begründet, kann gemäß § 29c ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand gegen die Verkäuferin der Kapitalanlage, einen in den Vertragsschluss einbezogenen Treuhänder und einen Vermittler der Anlage begründet sein, der eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließt.
Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtsvom 22.12.2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 9.000,- € festgesetzt.
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