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20 U 18/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-19, 20 U 18/20
20 U 18/20Obergericht19.02.2020
Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt – ebenso wie bei einer zeitnah mit dem Abschluss der Lebensversicherung erfolgten Abtretung – auch bei einer Verpfändung der Ansprüche gegen den Versicherer.
Entscheidungsdatum: 2020-02-19
Aktenzeichen: 20 U 18/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0219.20U18.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: VVG a.F. §§ 5a, 8; BGB § 242
Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt – ebenso wie bei einer zeitnah mit dem Abschluss der Lebensversicherung erfolgten Abtretung – auch bei einer Verpfändung der Ansprüche gegen den Versicherer.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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