Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-19, 20 U 18/20

20 U 18/20Obergericht19.02.2020

Regest

Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt – ebenso wie bei einer zeitnah mit dem Abschluss der Lebensversicherung erfolgten Abtretung – auch bei einer Verpfändung der Ansprüche gegen den Versicherer.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 18/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-19

Aktenzeichen: 20 U 18/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0219.20U18.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: VVG a.F. §§ 5a, 8; BGB § 242

Leitsätze

Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt – ebenso wie bei einer zeitnah mit dem Abschluss der Lebensversicherung erfolgten Abtretung – auch bei einer Verpfändung der Ansprüche gegen den Versicherer.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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