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15 W 452/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-18, 15 W 452/19
15 W 452/19Obergericht18.02.2020
Hat der Veräußerer eines Grundstücks, der sich zur lastenfreien Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück verpflichtet hat, in gewillkürter Verfahrensstandschaft für den Grundpfandrechtsgläubiger einen rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss erwirkt, wonach der Grundpfandrechtsbrief für kraftlos erklärt worden ist, und hat der Veräußerer eine beglaubigte Abschrift dieses Ausschließungsbeschlusses an den Erwerber überlassen, darf das Grundbuchamt die Löschung des betreffenden Grundpfandrechts nicht von einem weiteren, von dem Erwerber zu erwirkenden Ausschließungsbeschluss abhängig machen.
Entscheidungsdatum: 2020-02-18
Aktenzeichen: 15 W 452/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0218.15W452.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO §§ 41, 42; BGB §§ 1192 Abs.1, 1162
Hat der Veräußerer eines Grundstücks, der sich zur lastenfreien Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück verpflichtet hat, in gewillkürter Verfahrensstandschaft für den Grundpfandrechtsgläubiger einen rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss erwirkt, wonach der Grundpfandrechtsbrief für kraftlos erklärt worden ist, und hat der Veräußerer eine beglaubigte Abschrift dieses Ausschließungsbeschlusses an den Erwerber überlassen, darf das Grundbuchamt die Löschung des betreffenden Grundpfandrechts nicht von einem weiteren, von dem Erwerber zu erwirkenden Ausschließungsbeschluss abhängig machen.
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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