Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-18, 15 W 452/19

15 W 452/19Obergericht18.02.2020

Regest

Hat der Veräußerer eines Grundstücks, der sich zur lastenfreien Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück verpflichtet hat, in gewillkürter Verfahrensstandschaft für den Grundpfandrechtsgläubiger einen rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss erwirkt, wonach der Grundpfandrechtsbrief für kraftlos erklärt worden ist, und hat der Veräußerer eine beglaubigte Abschrift dieses Ausschließungsbeschlusses an den Erwerber überlassen, darf das Grundbuchamt die Löschung des betreffenden Grundpfandrechts nicht von einem weiteren, von dem Erwerber zu erwirkenden Ausschließungsbeschluss abhängig machen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 452/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-18

Aktenzeichen: 15 W 452/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0218.15W452.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO §§ 41, 42; BGB §§ 1192 Abs.1, 1162

Leitsätze

Hat der Veräußerer eines Grundstücks, der sich zur lastenfreien Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück verpflichtet hat, in gewillkürter Verfahrensstandschaft für den Grundpfandrechtsgläubiger einen rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss erwirkt, wonach der Grundpfandrechtsbrief für kraftlos erklärt worden ist, und hat der Veräußerer eine beglaubigte Abschrift dieses Ausschließungsbeschlusses an den Erwerber überlassen, darf das Grundbuchamt die Löschung des betreffenden Grundpfandrechts nicht von einem weiteren, von dem Erwerber zu erwirkenden Ausschließungsbeschluss abhängig machen.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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