Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-14, 15 W 6/20

15 W 6/20Obergericht14.02.2020

Regest

Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern (§§ 1970 ff. BGB) darf jedenfalls grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, das Verfahren werde nur wegen einer geringfügigen Forderung eines Gläubigers betrieben, die deutlich unter den Kosten des Aufgebotsverfahrens liegt. Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens besteht gerade darin, aufzuklären, ob und in welcher Höhe (weitere) Nachlassverbindlichkeiten bestehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 6/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-14

Aktenzeichen: 15 W 6/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0214.15W6.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1970 ff.; FamFG §§ 454 ff.

Leitsätze

Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern (§§ 1970 ff. BGB) darf jedenfalls grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, das Verfahren werde nur wegen einer geringfügigen Forderung eines Gläubigers betrieben, die deutlich unter den Kosten des Aufgebotsverfahrens liegt. Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens besteht gerade darin, aufzuklären, ob und in welcher Höhe (weitere) Nachlassverbindlichkeiten bestehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Amtsgericht wird angewiesen, auf den Antrag der Beteiligten das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern gemäß § 1970 BGB durchzuführen.

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