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5 RVs 5/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-13, 5 RVs 5/20
5 RVs 5/20Obergericht13.02.2020
Wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß denkgesetzlich ausgeschlossen sein, wenn das Gericht in seiner Entscheidung gebunden war.
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 5 RVs 5/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.5RVS5.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 329 Abs. 1 StPO, § 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG
Wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß denkgesetzlich ausgeschlossen sein, wenn das Gericht in seiner Entscheidung gebunden war.
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