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3 Ws 7/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-13, 3 Ws 7/20
3 Ws 7/20Obergericht13.02.2020
Die Verfasser einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung (Behandler) sind nicht entsprechend § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO zwingend mündlich zu hören.
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 3 Ws 7/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.3WS7.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 463 Absatz 4 Satz 1, Satz 7
Die Verfasser einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung (Behandler) sind nicht entsprechend § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO zwingend mündlich zu hören.
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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