Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-13, 3 Ws 7/20

3 Ws 7/20Obergericht13.02.2020

Regest

Die Verfasser einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung (Behandler) sind nicht entsprechend § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO zwingend mündlich zu hören.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 7/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-13

Aktenzeichen: 3 Ws 7/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.3WS7.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 463 Absatz 4 Satz 1, Satz 7

Leitsätze

Die Verfasser einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung (Behandler) sind nicht entsprechend § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO zwingend mündlich zu hören.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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