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3 Ws 399/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-13, 3 Ws 399/19
3 Ws 399/19Obergericht13.02.2020
1. Eine Verdächtigung im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt .2. Hinsichtlich bloßer Beleidigungen ist das Klageerzwingungsverfahren gem. § 172 Abs. 2 Satz 3 unzulässig, da der Antragsteller diese Straftaten gem. § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO im Wege der Privatklage verfolgen kann.
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 3 Ws 399/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.3WS399.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 164
.2. Hinsichtlich bloßer Beleidigungen ist das Klageerzwingungsverfahren gem. § 172 Abs. 2 Satz 3 unzulässig, da der Antragsteller diese Straftaten gem. § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO im Wege der Privatklage verfolgen kann.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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