Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-13, 3 Ws 399/19

3 Ws 399/19Obergericht13.02.2020

Regest

1. Eine Verdächtigung im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt .2. Hinsichtlich bloßer Beleidigungen ist das Klageerzwingungsverfahren gem. § 172 Abs. 2 Satz 3 unzulässig, da der Antragsteller diese Straftaten gem. § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO im Wege der Privatklage verfolgen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 399/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-13

Aktenzeichen: 3 Ws 399/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.3WS399.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 164

Leitsätze

  1. Eine Verdächtigung im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt

.2. Hinsichtlich bloßer Beleidigungen ist das Klageerzwingungsverfahren gem. § 172 Abs. 2 Satz 3 unzulässig, da der Antragsteller diese Straftaten gem. § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO im Wege der Privatklage verfolgen kann.

Tenor

  • 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

  • 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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