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3 Ws 36/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-13, 3 Ws 36/20
3 Ws 36/20Obergericht13.02.2020
1. Bei einem verteidigten Angeschuldigten reicht es in der Regel aus, den Verteidiger anzuhören, um den Anforderungen des § 33 Abs. 3 StPO zu entsprechen. 2. Dies gilt grundsätzlich auch für die Mitteilung der Anklageschrift gemäß § 201 Abs. 1 StPO, denn nach § 145a Abs. 1 StPO gelten der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. 3. Durch die spätere Gewährung umfassender Akteneinsicht kann eine vorangegangene Gehörsverletzung geheilt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 3 Ws 36/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.3WS36.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer –
Normen: StPO § 33 Absatz 3; 33a Satz 1; § 201 Absatz 1; 145a Absatz 1
Bei einem verteidigten Angeschuldigten reicht es in der Regel aus, den Verteidiger anzuhören, um den Anforderungen des § 33 Abs. 3 StPO zu entsprechen.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Mitteilung der Anklageschrift gemäß § 201 Abs. 1 StPO, denn nach § 145a Abs. 1 StPO gelten der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
Durch die spätere Gewährung umfassender Akteneinsicht kann eine vorangegangene Gehörsverletzung geheilt werden.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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