Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-13, 20 U 270/19

20 U 270/19Obergericht13.02.2020

Regest

Versichern zwei Versicherungsnehmer Grundeigentum, welches in ihrer beider Miteigentum steht, und führt einer von ihnen vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 81 VVG). Das gilt auch nach Trennung einer Lebensgemeinschaft und auch dann, wenn bereits eine Teilungsversteigerung beantragt war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 270/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-13

Aktenzeichen: 20 U 270/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.20U270.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: VVG § 81

Leitsätze

Versichern zwei Versicherungsnehmer Grundeigentum, welches in ihrer beider Miteigentum steht, und führt einer von ihnen vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 81 VVG). Das gilt auch nach Trennung einer Lebensgemeinschaft und auch dann, wenn bereits eine Teilungsversteigerung beantragt war.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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