Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-11, 9 U 78/19

9 U 78/19Obergericht11.02.2020

Regest

1. Der Kläger als Geschädigter muss darlegen und beweisen, dass der von ihm behauptete Unfall tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist. 2. Zum Nachweis der Unfallmanipulation durch technisches Gutachten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 78/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-11

Aktenzeichen: 9 U 78/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0211.9U78.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 StVG, § 286 ZPO

Leitsätze

  1. Der Kläger als Geschädigter muss darlegen und beweisen, dass der von ihm behauptete Unfall tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist.

  2. Zum Nachweis der Unfallmanipulation durch technisches Gutachten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.04.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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