Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-11, 5 RVs 6/20

5 RVs 6/20Obergericht11.02.2020

Regest

Bei der Beurteilung, ob eine Tat als "schwer" im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO anzusehen ist, sind neben der zu erwartenden Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat auch solche weitere Freiheitsstrafen aus anderen Verfahren zu berücksichtigen, deren Verbüßung aufgrund eines Bewährungswiderrufs im Falle der Verurteilung droht. Ab einer zu erwartenden Gesamtverbüßungsdauer von einem Jahr ist regelmäßig die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 6/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-11

Aktenzeichen: 5 RVs 6/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0211.5RVS6.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 338 Nr. 5 StPO; § 140 Abs. 2 StPO

Leitsätze

Bei der Beurteilung, ob eine Tat als "schwer" im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO anzusehen ist, sind neben der zu erwartenden Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat auch solche weitere Freiheitsstrafen aus anderen Verfahren zu berücksichtigen, deren Verbüßung aufgrund eines Bewährungswiderrufs im Falle der Verurteilung droht. Ab einer zu erwartenden Gesamtverbüßungsdauer von einem Jahr ist regelmäßig die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

Tenor

  1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

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