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3 Ws 550/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-11, 3 Ws 550/19
3 Ws 550/19Obergericht11.02.2020
Besteht das Interesse des Verurteilten an der gerichtlichen Entscheidung gem. § 109 StVollzG maßgeblich darin, möglichst bald in den offenen Vollzug überwiesen zu werden oder sonst in den Genuss von Lockerungen zu gelangen und kann die Entscheidung allenfalls noch für eineinhalb Jahre Wirkung entfalten, entspricht eine Festsetzung des Streitwerts gem. § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 GKG auf 500 € der Bewertung in vergleichbaren Fällen und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für die Gefangenen überschaubar zu machen.
Entscheidungsdatum: 2020-02-11
Aktenzeichen: 3 Ws 550/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0211.3WS550.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Besteht das Interesse des Verurteilten an der gerichtlichen Entscheidung gem. § 109 StVollzG maßgeblich darin, möglichst bald in den offenen Vollzug überwiesen zu werden oder sonst in den Genuss von Lockerungen zu gelangen und kann die Entscheidung allenfalls noch für eineinhalb Jahre Wirkung entfalten, entspricht eine Festsetzung des Streitwerts gem. § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 GKG auf 500 € der Bewertung in vergleichbaren Fällen und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für die Gefangenen überschaubar zu machen.
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 409 € festgesetzt.
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