Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-10, 20 U 269/19

20 U 269/19Obergericht10.02.2020

Regest

Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt auch, wenn – wie hier – die Lebensversicherung nachträglich noch um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 269/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-10

Aktenzeichen: 20 U 269/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0210.20U269.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: VVG a.F. §§ 5a, 8; BGB § 242

Leitsätze

Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt auch, wenn – wie hier – die Lebensversicherung nachträglich noch um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert worden ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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