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20 U 269/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-10, 20 U 269/19
20 U 269/19Obergericht10.02.2020
Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt auch, wenn – wie hier – die Lebensversicherung nachträglich noch um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert worden ist.
Entscheidungsdatum: 2020-02-10
Aktenzeichen: 20 U 269/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0210.20U269.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: VVG a.F. §§ 5a, 8; BGB § 242
Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt auch, wenn – wie hier – die Lebensversicherung nachträglich noch um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert worden ist.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
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