Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-06, 4 RVs 18/20

4 RVs 18/20Obergericht06.02.2020

Regest

1. Hat der Angeklagte sein Rechtsmittel wirksam auf die Tagessatzhöhe einer Geldstrafe beschränkt und erkennt das Gericht hernach lediglich auf einen Schuldspruch, verwarnt den Angeklagten und behält die Verurteilung zu einer Geldstrafe vor, so missachtet es die hinsichtlich der Rechtsfolge einer Geldstrafe und der Tagessatzanzahl die bereits eingetretene Teilrechtskraft. Wird eine solche Entscheidung mit der Revi-sion angefochten, so hat das Revisionsgericht – auch auf alleinige Revision des Angeklagten – die (dem Angeklagten günstigere) angefochtene Entscheidung im Umfang der Missachtung der (Teil-)Rechtskraft für gegenstandslos zu erklären. Es hat dann insoweit mit der (dem Angeklagten ungünstigeren) Vorent-scheidung sein Bewenden. Dies verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Anschluss an BGH, Beschl. V. 12.10.2004 – 5 StR 181/04; im Gegensatz zu BGHSt 18, 127). 2. Dass eine in der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelbeschränkung nicht mit dem Zusatz „vorgelesen und genehmigt protokolliert“ wurde, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, sondern hindert allein die ab-solute Beweiskraft des Protokolls insoweit.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 18/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-06

Aktenzeichen: 4 RVs 18/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0206.4RVS18.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 358 Abs. 2

Leitsätze

Hat der Angeklagte sein Rechtsmittel wirksam auf die Tagessatzhöhe einer Geldstrafe beschränkt und erkennt das Gericht hernach lediglich auf einen Schuldspruch, verwarnt den Angeklagten und behält die Verurteilung zu einer Geldstrafe vor, so missachtet es die hinsichtlich der Rechtsfolge einer Geldstrafe und der Tagessatzanzahl die bereits eingetretene Teilrechtskraft. Wird eine solche Entscheidung mit der Revi-sion angefochten, so hat das Revisionsgericht – auch auf alleinige Revision des Angeklagten – die (dem Angeklagten günstigere) angefochtene Entscheidung im Umfang der Missachtung der (Teil-)Rechtskraft für gegenstandslos zu erklären. Es hat dann insoweit mit der (dem Angeklagten ungünstigeren) Vorent-scheidung sein Bewenden. Dies verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Anschluss an BGH, Beschl. V. 12.10.2004 – 5 StR 181/04; im Gegensatz zu BGHSt 18, 127).

Dass eine in der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelbeschränkung nicht mit dem Zusatz „vorgelesen und genehmigt protokolliert“ wurde, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, sondern hindert allein die ab-solute Beweiskraft des Protokolls insoweit.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Münster als Wirtschaftsstrafkammer vom 15.02.2019 weist der Senat nach Vorberatung der Sache vorsorglich – insbesondere, damit der Angeklagte bzw. sein Verteidiger die entsprechenden Umstände in ihre Überlegungen bzgl. einer Gegenerklärung zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft innerhalb der laufenden Frist gem. § 349 Abs. 3 StPO einbeziehen können - auf Folgendes hin

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