Oberlandesgericht Hamm, 2020-02-04, 9 U 90/19

9 U 90/19Obergericht04.02.2020

Regest

1. Der Wechsel vom kurveninneren auf den äußeren Fahrstreifen eines Kreisverkehrs zwecks Abbiegens aus dem Kreisverkehr darf nur unter Beachtung der Sorgfaltspflichten nach § 9 Absätze 1 und 3 StVO erfolgen. Gegenüber dem bevorrechtigten gleichgerichteten Verkehr auf der rechten äußeren Spur ist eine ähnlich hohe besondere Sorgfalt zu wahren wie im Falle eines Fahrstreifenwechsels i.S. des § 7 Abs. 5 StVO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 90/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-04

Aktenzeichen: 9 U 90/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0204.9U90.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 StVG, § 9 Abs. 1, und 3 StVO

Leitsätze

Der Wechsel vom kurveninneren auf den äußeren Fahrstreifen eines Kreisverkehrs zwecks Abbiegens aus dem Kreisverkehr darf nur unter Beachtung der Sorgfaltspflichten nach § 9 Absätze 1 und 3 StVO erfolgen.

Gegenüber dem bevorrechtigten gleichgerichteten Verkehr auf der rechten äußeren Spur ist eine ähnlich hohe besondere Sorgfalt zu wahren wie im Falle eines Fahrstreifenwechsels i.S. des § 7 Abs. 5 StVO.

Tenor

auf die mündliche Verhandlung vom 04.02.2020

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 17.04.2019 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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