Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-30, 15 W 495/19

15 W 495/19Obergericht30.01.2020

Regest

Eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung, dass zur Löschung eines Nießbrauchs die Vorlage der Sterbeurkunde genügen soll, kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit in die Erteilung einer postmortalen Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung umgedeutet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 495/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-30

Aktenzeichen: 15 W 495/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0130.15W495.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO §§ 19, 23; BGB § 140

Leitsätze

Eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung, dass zur Löschung eines Nießbrauchs die Vorlage der Sterbeurkunde genügen soll, kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit in die Erteilung einer postmortalen Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung umgedeutet werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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