Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-28, 9 U 125/19

9 U 125/19Obergericht28.01.2020

Regest

1. Über die Nichtzulassung der Nebenintervention ist durch Zwischenurteil zu entscheiden. Gegen dieses Zwischenurteil ist nach § 71 Abs. 2 ZPO innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen die sofortige Beschwerde gegeben. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – das Zwischenurteil, ohne dass es als solches deutlich herausgestellt wird, in das Endurteil einfließt 2. Das erforderliche rechtliche Interesse besteht in der Regel dann nicht, wenn die Ansprüche gegen den Nebenintervenienten vom Ausgang des Hauptprozesses unabhängig sind. 3. Ein rechtliches Interesse für einen Beitritt liegt in einem solchen Fall gleichwohl dann vor, wenn das Unterliegen der Hauptpartei dem Nebenintervenienten keinen Nachteil bringt, der Sieg aber von Vorteil ist

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 125/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-28

Aktenzeichen: 9 U 125/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0128.9U125.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 66, 71, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

Über die Nichtzulassung der Nebenintervention ist durch Zwischenurteil zu entscheiden. Gegen dieses Zwischenurteil ist nach § 71 Abs. 2 ZPO innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen die sofortige Beschwerde gegeben. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – das Zwischenurteil, ohne dass es als solches deutlich herausgestellt wird, in das Endurteil einfließt

Das erforderliche rechtliche Interesse besteht in der Regel dann nicht, wenn die Ansprüche gegen den Nebenintervenienten vom Ausgang des Hauptprozesses unabhängig sind.

Ein rechtliches Interesse für einen Beitritt liegt in einem solchen Fall gleichwohl dann vor, wenn das Unterliegen der Hauptpartei dem Nebenintervenienten keinen Nachteil bringt, der Sieg aber von Vorteil ist

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin der Beklagten wird das in dem Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12.06.2019 der Sache nach unter Ziff. 2. des Urteilstenors ergangene Zwischenurteil auf Kosten der Klägerin abgeändert und die Nebenintervention zugelassen.

Auf die Berufung der Nebenintervenientin der Beklagten wird das den Einspruch der Nebenintervenientin als unzulässig verwerfende Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12.06.2019 einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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