Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-24, 7 U 59/18

7 U 59/18Obergericht24.01.2020

Regest

1. Auch wenn in der Berufungsinstanz die Berufung nach einem Hinweis des Senats zurückgenommen wird, beruht das durch die Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordene landgerichtliche Urteil auf dem (angeblich) fehlerhaften Gutachten. 2. Ein Anspruch ist in dieser Situation nicht wegen einer fehlenden Rechtswegerschöpfung gem. § 839 a Abs. 2 BGB i.V. mit § 839 BGB ausgeschlossen

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 59/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-24

Aktenzeichen: 7 U 59/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0124.7U59.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 839 a BGB

Leitsätze

  1. Auch wenn in der Berufungsinstanz die Berufung nach einem Hinweis des Senats zurückgenommen wird, beruht das durch die Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordene landgerichtliche Urteil auf dem (angeblich) fehlerhaften Gutachten.

  2. Ein Anspruch ist in dieser Situation nicht wegen einer fehlenden Rechtswegerschöpfung gem. § 839 a Abs. 2 BGB i.V. mit § 839 BGB ausgeschlossen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.06.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

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