Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-21, 4 Ws 294/19

4 Ws 294/19Obergericht21.01.2020

Regest

1. Es ist grds. nicht geboten, zuzustellende vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (hier: Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung) bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Ausländer von Amts wegen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. 2. Von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer kann verlangt werden, dass er sich – wenn ihm ein ersichtlich amtliches Schreiben zugestellt worden ist – bemüht, Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens zu erlangen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 294/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-21

Aktenzeichen: 4 Ws 294/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0121.4WS294.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 311, GVG § 187

Leitsätze

  1. Es ist grds. nicht geboten, zuzustellende vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (hier: Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung) bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Ausländer von Amts wegen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.

  2. Von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer kann verlangt werden, dass er sich – wenn ihm ein ersichtlich amtliches Schreiben zugestellt worden ist – bemüht, Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens zu erlangen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen

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