Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-21, 27 W 112/19

27 W 112/19Obergericht21.01.2020

Regest

Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfverband endet nach § 64c GenG nicht allein mit der Auflösung der Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 101 GenG).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 112/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-21

Aktenzeichen: 27 W 112/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0121.27W112.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: GenG §§ 53, 55, 64c, 101

Leitsätze

Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfverband endet nach § 64c GenG nicht allein mit der Auflösung der Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 101 GenG).

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 10.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht - Münster vom 02.07.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

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