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9 U 132/19•Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-17, 9 U 132/19
9 U 132/19Obergericht17.01.2020
1. Liegt ein deckungsgleicher Vorschaden vor, muss der Geschädigte zum Umfang des Vorschadens, dessen ordnungsgemäßer Reparatur und dem Reparaturweg vortragen. 2. Lässt sich ein durch einen Vorschaden betroffenes Bauteil eindeutig von anderen unfallbeschädigten Teilen abgrenzen, rechtfertigt dies nicht die Klageabweisung insgesamt, wenn jedenfalls ein Mindestschaden zugesprochen werden kann.
Entscheidungsdatum: 2020-01-17
Aktenzeichen: 9 U 132/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0117.9U132.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 7 StVG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
Liegt ein deckungsgleicher Vorschaden vor, muss der Geschädigte zum Umfang des Vorschadens, dessen ordnungsgemäßer Reparatur und dem Reparaturweg vortragen.
Lässt sich ein durch einen Vorschaden betroffenes Bauteil eindeutig von anderen unfallbeschädigten Teilen abgrenzen, rechtfertigt dies nicht die Klageabweisung insgesamt, wenn jedenfalls ein Mindestschaden zugesprochen werden kann.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.07.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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