Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-17, 9 U 132/19

9 U 132/19Obergericht17.01.2020

Regest

1. Liegt ein deckungsgleicher Vorschaden vor, muss der Geschädigte zum Umfang des Vorschadens, dessen ordnungsgemäßer Reparatur und dem Reparaturweg vortragen. 2. Lässt sich ein durch einen Vorschaden betroffenes Bauteil eindeutig von anderen unfallbeschädigten Teilen abgrenzen, rechtfertigt dies nicht die Klageabweisung insgesamt, wenn jedenfalls ein Mindestschaden zugesprochen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 132/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-17

Aktenzeichen: 9 U 132/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0117.9U132.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 StVG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Leitsätze

Liegt ein deckungsgleicher Vorschaden vor, muss der Geschädigte zum Umfang des Vorschadens, dessen ordnungsgemäßer Reparatur und dem Reparaturweg vortragen.

Lässt sich ein durch einen Vorschaden betroffenes Bauteil eindeutig von anderen unfallbeschädigten Teilen abgrenzen, rechtfertigt dies nicht die Klageabweisung insgesamt, wenn jedenfalls ein Mindestschaden zugesprochen werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.07.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

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