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30 U 246/18•Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-17, 30 U 246/18
30 U 246/18Obergericht17.01.2020
1. Zu den Verpflichtungen von Anlagenbetreibern im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität aufgrund der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) i.S.v. § 100 Abs. 4 Nr. 1 EEG (in der Fassung vom 01.08.2014) gehört gem. § 13 Abs. 4 SysStabV auch die Übermittlung der Nachrüstungsbestätigung gem. § 12 S. 2 Nr. 3 SysStabV an den Netzbetreiber. Wird diese innerhalb der vom Netzbetreiber gesetzten Frist nicht übermittelt, verringert sich grundsätzlich der Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für jeden Kalendermonat, in dem diese nicht vom ersten Tag an vorliegt, auf null. 2. Der Verringerung der Einspeisevergütung auf null kann im Einzelfall jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn der Netzbetreiber ihm nach den Grundsätzen des Allgemeinen Schuldrechts gemäß § 241 Abs. 2 BGB obliegende Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlagenbetreiber verletzt hat.
Entscheidungsdatum: 2020-01-17
Aktenzeichen: 30 U 246/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0117.30U246.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 254; EEG 2014 §§ 12, 13, 18; EnWG §§ 12 Abs. 3a, 49 Abs. 4
Zu den Verpflichtungen von Anlagenbetreibern im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität aufgrund der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) i.S.v. § 100 Abs. 4 Nr. 1 EEG (in der Fassung vom 01.08.2014) gehört gem. § 13 Abs. 4 SysStabV auch die Übermittlung der Nachrüstungsbestätigung gem. § 12 S. 2 Nr. 3 SysStabV an den Netzbetreiber. Wird diese innerhalb der vom Netzbetreiber gesetzten Frist nicht übermittelt, verringert sich grundsätzlich der Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für jeden Kalendermonat, in dem diese nicht vom ersten Tag an vorliegt, auf null.
Der Verringerung der Einspeisevergütung auf null kann im Einzelfall jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn der Netzbetreiber ihm nach den Grundsätzen des Allgemeinen Schuldrechts gemäß § 241 Abs. 2 BGB obliegende Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlagenbetreiber verletzt hat.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.06.2018 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund – 10 O 102/16 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208.548,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten aus 66.578,72 EUR seit dem 16.07.2016, aus 68.361,32 EUR seit dem 16.08.2016, aus 69.524,25 EUR seit dem 16.09.2016 und aus 4.084,05 EUR seit dem 18.10.2016 sowie weitere 3.859,40 EUR zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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