Oberlandesgericht Hamm, 2020-01-15, 20 U 198/19

20 U 198/19Obergericht15.01.2020

Regest

Der Kfz-Kaskoversicherer schuldet keine Beratung darüber, dass nach dem Vertrag im asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz besteht, wenn - zwar der Versicherungsnehmer einen augenscheinlich „türkischen“ Namen hat, - der Versicherer aber keine konkrete Kenntnis über Reiseabsichten des deutschen VN in den asiatischen Teil der Türkei hatte (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.04.1993 – 7 U 263/92), - wobei es auf etwa weitergehende Kenntnisse des den Vertrag vermittelnden Maklers nicht ankommt; - und zwar auch dann, wenn der VN in der Folgezeit – zur Kfz-Haftpflichtversicherung – eine „grüne Versicherungskarte“ angefordert und erhalten hat, in welcher zwar das Länderkürzel „TR“ nicht gestrichen ist, - in welcher aber ausdrücklich vermerkt ist, dass es für den Bereich der Kaskoversicherung bei der räumlichen Beschränkung auf das Gebiet von Europa und der außereuropäischen Gebiete der Europäischen Union verbleibt (Abgrenzung zu OLG Oldenburg, Urt. v. 29.09.1999 – 2 U 157/199).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 198/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-15

Aktenzeichen: 20 U 198/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0115.20U198.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Der Kfz-Kaskoversicherer schuldet keine Beratung darüber, dass nach dem Vertrag im asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz besteht, wenn

  • zwar der Versicherungsnehmer einen augenscheinlich „türkischen“ Namen hat,

  • der Versicherer aber keine konkrete Kenntnis über Reiseabsichten des deutschen VN in den asiatischen Teil der Türkei hatte (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.04.1993 – 7 U 263/92),

  • wobei es auf etwa weitergehende Kenntnisse des den Vertrag vermittelnden Maklers nicht ankommt;

  • und zwar auch dann, wenn der VN in der Folgezeit – zur Kfz-Haftpflichtversicherung – eine „grüne Versicherungskarte“ angefordert und erhalten hat, in welcher zwar das Länderkürzel „TR“ nicht gestrichen ist,

  • in welcher aber ausdrücklich vermerkt ist, dass es für den Bereich der Kaskoversicherung bei der räumlichen Beschränkung auf das Gebiet von Europa und der außereuropäischen Gebiete der Europäischen Union verbleibt (Abgrenzung zu OLG Oldenburg, Urt. v. 29.09.1999 – 2 U 157/199).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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